Mentale Prävention im Einsatzwesen – rechtliche Grundlagen und Formen

Mentale Prävention als Notwendigkeit

Der Einsatzdienst hat sich in den letzten Jahren deutlich verändert. Wie die Zahlen des Deutschen Feuerwehrverbandes (DFV) belegen, ist die Einsatzhäufigkeit alleine für Freiwillige Einsatzkräfte der Feuerwehren ohne Rettungsdienst um knapp 60% gestiegen. Aber auch die Intensität und Qualität der Einsätze hat sich verändert. Immer weniger Einsatzkräfte sind bereit sich diesen mentalen Belastungen auszusetzen, sodass seit Jahren rückläufige Helferzahlen zu verzeichnen sind. Lesen Sie hierzu unseren Blog-Beitrag Entwicklung der Belastungszustände von Einsatzkräften – warum Einsatzkräfte eine 360°-Lösung benötigen

Dauerhafte Belastungszustände haben weitreichende Konsequenzen nicht nur für die intrinsische Motivation, sondern stellen vor allem ein Risiko für die psychische und physische Gesundheit von Einsatzkräften dar. 

Da sich die Entwicklungen nicht aufhalten lassen, müssen Einsatzkräfte im Vorfeld mental gestärkt werden, damit sich solche Belastungen nicht negativ auf Motivation und Gesundheit auswirken.

Formen der Prävention nach SGB V

Das Fünfte Sozialgesetzbuch unterscheidet folgende präventive Maßnahmen:

Primärprävention: Zielt darauf ab, die Entstehung von Krankheiten zu verhindern.

Sekundärprävention. Zielt darauf ab, Krankheiten möglichst früh zu erkennen und das Fortschreiten durch gezielte Maßnahmen zu verhindern.

Tertiärprävention: Zielt darauf ab, Folgeschäden einer bereits eingetretenen Erkrankung zu verzögern, zu begrenzen oder ganz zu verhindern.

Schulungsoptionen Primärprävention

Brand Punkt hat sich auf die Primärprävention für Einsatzkräfte spezialisiert und ist seit Jahren Experte auf diesem Gebiet. Die Schulungsangebote reichen über Einstiegsschulungen bis hin zu einem intensiven digitalen Trainingsprogramm. Informieren Sie sich hier über unsere Schulungsangebote der Primärprävention

Besuchen Sie auch gerne eines unserer Live- Info-Webinare für mehr Informationen zum Thema Primärprävention im Einsatzwesen.

Gerne können Sie uns auch direkt hier kontaktieren. Wir freuen uns auf Sie!

Ihr Team von Brand Punkt 

Rechtsgrundlage Prävention

Das Fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V) schreibt in den §§ 20 bis 24 vor, dass physische und psychische Krankheiten, falls möglich, durch Präventivmaßnahmen abzuwenden sind. Die gilt natürlich auch für das Einsatzwesen und deren Mitglieder.

Grundsätzlich ist es Ziel, Einsatzkräfte mental und emotional so auf den Einsatz- und Feuerwehrdienst vorzubereiten, dass sie lange Freude an ihrer Aufgabe haben und vor allem gesund bleiben.

Primärschulung ist Pflichtsache

Durch ein höchstrichterliches Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 22.06.2023 und die damit verbundenen Forderungen des Gesetzgebers, stehen die Entscheidungsträger der Hilfsorganisationen nun vor der Aufgabe ihre Einsatzkräfte entsprechend präventiv zu schulen und mental auf den Einsatzdienst vorzubereiten.

Lesen Sie mehr über das höchstrichterliche Urteil des BSG in unserem Blog-Beitrag Urteil des Bundessozialgerichtes: PTBS als Berufskrankheit – Was bedeutet das für Hilfsorganisationen?   

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